4 Die Bildung zweier deutscher Staaten

Die Teilung Deutschlands, die sich schon mit dem Scheitern der Konferenz 1947 abgezeichnet hatte, war durch die Blockade Berlins definitiv geworden. In einer Umfrage in der US-Zone sprachen sich bereits 70% der Bevölkerung für einen Weststaat aus. Mit der Übergabe der „Londoner Empfehlungen“ am 1. Juli 1948 („Frankfurter Dokumente“) erhielten die Ministerpräsidenten der westlichen Länder formal den Auftrag zur Staatsgründung. Die Dokumente bestanden aus drei Teilen: Im ersten wurden die Ministerpräsidenten der Länder aufgefordert, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen und diese mit der Erarbeitung einer demokratischen und föderalen Verfassung zu befassen, im zweiten wurde eine Neugliederung der Länder angeordnet, der dritte Teil enthielt die Grundsätze für ein Besatzungsstatut, das den Alliierten die Kontrolle über die Außenpolitik sowie die Möglichkeit weiterer Eingriffe vorbehielt. Dieses Statut sollte nach der Fertigstellung der Verfassung veröffentlicht werden, „damit sich die Bevölkerung der Länder darüber im klaren ist, daß sie die Verfassung im Rahmen dieses Besatzungsstatutes annimmt“ (Frankfurter Dokumente Nr. 3).

Die Länderchefs berieten vom 7. bis zum 10. Juli 1948 in Koblenz über die Forderungen. Die Konsequenz der Weststaatslösung – die Sanktionierung der deutschen Teilung – war ihnen bewußt, die wirtschaftliche Notwendigkeit eines Weststaates ebenfalls. Sie einigten sich darauf, den Militärgouverneuren die Einrichtung eines provisorischen Verbundes ohne Staatscharakter vorzuschlagen und lehnten jede Verantwortung für eine Verfassung mit Hinweis auf die bestehende Teilung ab. Ein trizonaler Rat sollte ein Grundgesetz ausarbeiten, das aber ohne Volksentscheid in Kraft treten könne. Auch die weitreichenden Kompetenzen im Besatzungsstatut wurden kritisiert. Die Alliierten hatten eine so selbstbewußte Reaktion nicht erwartet und reagierten verärgert (USA) oder über die Verzögerung erfreut (Frankreich). Die Frankfurter Dokumente wurden nicht zur Diskussion gestellt, die Einwände der Ministerpräsidenten zurückgewiesen. In einer neuen Beratungsrunde lenkten die Deutschen daraufhin nach einem Plädoyer des Berliner Bürgermeisters Ernst Reuter ein. Reuter argumentierte, ein wirtschaftlich starker Weststaat werde auf die Ostdeutschen eine Magnetwirkung haben und die Teilung rasch überwinden. Auf einer Konferenz mit den Militärgouverneuren am 26. Juli 1948 wurde der Verfassungsauftrag angenommen, nicht ohne erneut den provisorischen Charakter des unvollständigen Weststaates zu betonen, der sich in den Bezeichnungen „Parlamentarischer Rat“ und „Grundgesetz“ statt „verfassungsgebende Versammlung“ und „Verfassung“ dokumentierte. Diese Einschränkung wurde auch explizit in der Präambel des Grundgesetzes festgehalten. Obwohl dadurch eigentlich eine Neufassung oder zumindest eine Überarbeitung des Grundgesetzes nach der Wiedervereinigung impliziert war, wurde die Verfassung der Bundesrepublik 1990 nicht durch eine neue gesamtdeutsche Verfassung ersetzt - stattdessen weitete sich laut Einigungsvertrag der Geltungsbereich auf die der DDR nachfolgenden Bundesländer aus.

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Arbeit des Parlamentarischen Rates beschlossen die Ministerpräsidenten der westlichen Besatzungszonen auf ihrer Konferenz im Jagdschloß Niederwald (21./22. Juli 1948) die Einsetzung eines Expertenausschusses zur Klärung verfassungstheoretischer Fragen im Vorfeld des Rates. Dem Ausschuß wurden keinerlei Richtlinien vorgegeben, partei- und landespolitische Einflußnahme erfolgte über die Auswahl der Delegierten. Bayern gelang es, den Veranstaltungsort Herrenchiemsee durchzusetzen; als Gastgeber konnte es den bayerischen Staatssekretär Anton Pfeiffer (CSU) zum organisatorischen Leiter bestellen. Grundlage der Konvents von Herrenchiemsee (10. – 23. August 1948) waren von der Weimarer Verfassung geprägten staatsrechtlichen Vorstellungen der Delegierten, eingeschränkt durch bereits bestehendes Recht wie z.B. die Länderverfassungen. Als Ergänzung zu den Generaldebatten wurden Unterausschüsse für Grundsatzfragen, Zuständigkeitsfragen und zur Organisation der Bundesorgane gebildet. Hauptdiskussionpunkte waren

Obwohl Carlo Schmid (SPD) als Delegierter für Württemberg-Hohenzollern nochmals darauf hinwies, daß die Absichten der Ministerpräsidenten nur vage formuliert worden seien, der Verfassungskonvent aber zu politischen Vorentscheidungen nicht legitimiert sei (womit er einen bereits ausgearbeiteten, sehr konkreten Entwurf der bayerischen Landesregierung zurückwies), einigte man sich schließlich auf einen vollwertigen Verfassungsentwurf. Im Verhältnis zwischen Bund und Ländern wurde eine Finanzautonomie und eine weitreichende Gesetzgebungskompetenz der Länder festgelegt. Gleichzeitig betonte man das Primat des Bundes (Bundesrecht bricht Landesrecht) und erteilte partikularistischen Tendenzen wie den bayerischen eine Absage. Die Form der Ländervertretung beim Bund war äußerst umstritten. Statt einer „echten“ zweiten Kammer nach Vorbild des amerikanischen Senats wurde schließlich eine Versammlung von Delegierten der Landesregierungen (Bundesrat) beschlossen Die Atmosphäre des Konvents war einerseits durch die sehr konzentrierte Arbeit der Experten, andererseits aber auch durch den politischen Hintergrund der Teilnehmer geprägt. Gegen die starke Position des bayerischen Versammlungsleiters organisierten sich die SPD-Delegierten bis hin zu konkreten Absprachen.

Der Abschlußbericht des Herrenchiemseer Konvents stieß vor allem wegen seines entschieden föderalistischen Zuges bei den Vorsitzenden der großen Parteien, Konrad Adenauer und Kurt Schumacher, auf Ablehnung. Er wurde dem Parlamentarischen Rat deshalb nicht als Regierungsvorlage der Ministerpräsidenten vorgelegt; diese fürchteten, ihre Position könnte durch eine klare Ablehnung beschädigt werden. Allerdings wurde der Einfluß des Konvents durch die Personalunion führender Mitglieder des Konvents und des Parlamentarischen Rates wirksam: Carlo Schmid, Anton Pfeiffer, Adolf Süsterhenn, Josef Schwalber und Otto Suhr konnten in diesem Ausschuß ihre Positionen gegeneinander ausloten und erproben und ihre Erfahrungen im Parlamentarischen Rat nutzbar machen, in dem die gleichen Themenkomplexe erneut kontrovers diskutiert wurden.

Die Beratungen über das Grundgesetz, die am 1. September 1948 begannen, verliefen in sehr harmonischer Atmosphäre unter Führung Konrad Adenauers (CDU), Kurt Schumachers (SPD) und Theodor Heuss‘ (FDP). Dafür gab es mehrere Gründe: Zum einen wollten die Abgeordneten den Alliierten keinen Vorwand zum Eingreifen liefern (ein entsprechender Vorstoß im März 1949 wurde einmütig zurückgewiesen), zum anderen wurde die einzig strittige Frage der Wirtschatfsform bewußt aus der Verfassung herausgehalten. Konflikte gab es zu dieser Zeit nur im Wirtschaftsrat, während in den Ländern häufig große Koalitionen aus Union und SPD regierten. Ein wichtiges Element des Grundgesetzes waren die Barrieren gegen politische Instabilität und Diktatur wie das konstruktive Mißtrauensvotum, die Fünfprozenthürde und die rein repräsentative Stellung des Bundespräsidenten. Demgegenüber war die Position des Bundeskanzlers äußerst stark: Das konstruktive Mißtrauensvotum (Artikel 67 GG) verhinderte die Abwahl eines Kanzlers ohne die gleichzeitige Wahl eines neuen, d.h. ohne arbeitsfähige Mehrheit (häufige Kanzlerstürze wie in Weimar waren so kaum möglich). Gleichzeitig konnte der Kanzler nach Aritkel 65 GG die Richtlinien der Politik festlegen, innerhalb derer die Minister ihre Ressorts leiteten. Weiterhin standen ihm verschiedene institutionelle Instrumente zur Verfügung. Das Bundeskanzleramt diente der Durchsetzung der Richtlinienkompetenz, es war befaßt mit der Leitung und Lenkung der Geschäfte des Bundeskanzlers und der Koordination zwischen Kanzler und Ministerien, das Bundespresseamt (seit 1958 direkt dem Kanzler unterstellt) sollte die Bundesregierung mit Informationen versorgen, die öffentliche Meinung erforschen, den Verkehr mit der Presse regeln, die Bevölkerung (und gemeinsam mit dem Außenministerium auch das Ausland) über die Politik der Bundesregierung informieren. Außerdem konnte der Kanzler verschiedene Kabinettsausschüsse zur Vorbereitung von Beschlüssen und das koordinierende Bundespresseamt zur Manipulation einzelner Ministerien einsetzen. Konrad Adenauer nutzte die Spielräume geschickt aus und füllte den Begriff der „Kanzlerdemokratie“ mit Leben. Das Bundeskanzleramt diente ihm bis 1955 auch als Amt für Außen- und Verteidigungspolitik, im Bundespresseamt verfügte er über einen nicht der parlamentarischen Kontrolle unterworfenen Haushaltstitel 300 („Reptilienfonds“), ab 1955 ließ er wichtige Entscheidungen zur Landesverteidigung über den exklusiven Bundesverteidigungsrat (bestehend aus Innen-, Verteidigungs-, Außen-, Wirtschafts-, Finanz- und Kanzleramtsminister, Bundespressechef und dem Generalinspekteur der Bundeswehr. Als Bundeshauptstadt hatte der Präsident des Parlamentarischen Rates und spätere Bundeskanzler Adenauer Bonn durchgesetzt, indem er in einer Sitzung der CDU-Delegierten (die eigentlich für Frankfurt am Main stimmen wollten) behauptet hatte, Frankfurt a.M. als SPD-Wahl dargestellt hatte.

Am 8. Mai 1949 wurde die Verfassung von allen Landtagen mit Ausnahme des bayerischen, dem der neue Staat zu zentralistisch war, angenommen und trat am 23. Mai 1949 in ganz Westdeutschland in Kraft. Das Besatzungsstatut war zu diesem Zeitpunkt schon fertiggestellt – es trat allerdings aus den genannten Gründen erst am 20. September 1949, nach der Regierungserklärung Adenauers in Kraft – der rechtliche Rahmen der Bundesrepublik Deutschland somit komplett. Im Dualismus von Grundgesetz und Besatzungsstatut fand die begrenzte Entscheidungsfreiheit Westdeutschlands ihren sichtbarsten Ausdruck: Den Deutschen wurde eine weitreichende Selbstverwaltung zugestanden, die allierte Kontrolle wurde künftig durch zivile Hohe Kommissare ausgeübt, die auf dem Petersberg über der neuen Bundeshauptstadt Bonn residierten. Die Hohe Kommission verfügten über die Souveränität, Außen- und Außenhandelspolitik, sie waren zuständig für die Ruhrkontrolle, Dekartellisierung und Reparationen und garantierten die Sicherheit der neugegründeten Republik. Im Besatzungsstatut wurde ihr Recht unterstrichen, „auf Weisung ihrer Regierungen die Ausübung der vollen Gewalt ganz oder teilweise wieder zu übernehmen“.

In der SBZ war von der SED, dem „deutschen Arm“ der sowjetischen Besatzung, bereits im Herbst 1947 eine Volkskongreßbewegung als Reaktion auf die Einrichtung der Bizone initiiert worden, um den deutschlandpolitischen Vorstellungen der sowjetischen Seite auf der Londoner Außenministerkonferenz mehr Gewicht zu verleihen. Trotz einer Konzeption als zonenübergreifende Bewegung blieb der Radius der Aktion trotz der Teilnahme der westdeutschen KPD im wesentlichen auf die sowjetische Zone beschränkt. Den erfolglosen propagandistischen Bemühungen um einen Friedensvertrag und ein vereinigtes Deutschland nach sowjetischem Vorbild folgte die Einberufung eines Volkskongresses am 6./7. Dezember 1947, dem die übrigen Parteien in der SBZ nur unter Druck beitraten. Er wurde dominiert von der SED, den ihr nachgeordneten Massenorganisationen Freie Deutsche Jugend (FDJ), Deutscher Gewerkschaftsbund und Vertretern von Betriebsorganisationen. Insgesamt nahmen über 2000 Delegierte teil, die unter recht undurchsichtigen Bedingungen nominiert worden waren. Ein während des Kongresses gebildeter ständiger Ausschuss berief im März 1948 den zweiten Volkskongress ein, der erneut die Verstaatlichung der Wirtschaft und einen sozialistischen Staat propagierte, aber auch – mittels eines aus 400 Abgeordneten bestehenden Deutschen Volksrates – einen Verfassungentwurf der SED vom Noember 1946 diskutierte. Im Volksrat waren die CDU und die Liberalen hoffnungslos in der Minderheit, obwohl sie bei den letzten freien Wahlen in der SBZ einen Stimmenanteil von durchschnittlich 40% erzielt hatten. Die am 3. August 1948 präsentierten Richtlinien für eine Verfassung wurden bis zum Oktober 1948 zu einem endgültigen Entwurf umgearbeitet und vom Volksrat angenommen, aber noch nicht ratifiziert. Das Ziel der Zurückhaltung war wie bei der Währungsreform, die Verantwortung für den nächsten Schritt zur endgültigen Teilung Deutschlands dem Westen zuzuschieben. Die Verfassung der DDR konnte deshalb mehrere Monate lang (der Parlamentarische Rat tagte bis zum Mai 1949) propagandistisch ausgebeutet werden, indem der Entwurf öffentlich zur Ergänzung und Verbesserung durch die Bevölkerung präsentiert wurde. Die Einberufung des 3. Volkskongresses, der die Verfassung schließlich verabschieden sollte, erfolgte durch allgemeine Volkswahlen, bei denen die WählerInnen allerdings nur die Möglichkeit hatten, für oder gegen eine Einheitsliste zu stimmen. Die Einheitsliste bestand zu je einem Drittel aus Abgeordneten der SED, Massenorganisationen und anderer Parteien. Die Formel für die Zustimmung lautete „Ja, ich bin für einen Friedensvertrag und ein vereinigtes Deutschland“. Trotz dieser Einschränkungen und des massiven Drucks der Besatzungsmacht stimmten selbst nach offiziellen Angaben nur etwa zwei Drittel der Bevölkerung mit Ja. Ende Mai 1949 verabschiedete der so gewählte Volkskongreß die Verfassung und berief einen neuen Volksrat als provisorische Volkskammer der DDR ein, die sich am 7. Oktober 1949 konstituierte und nur aus Ost-Abgeordneten bestand.

Im Oktober 1949 hatten sich also beide deutschen Staaten konstituiert, wobei die Besatzungsmächte und die beiden deutschen Regierungen – die sich jeweils als „Kern“ Gesamtdeutschlands verstanden – sich gegenseitig die Schuld an dieser Entwicklung gaben. Der 3. Volkskongreß fungierte in dieser Auseinandersetzung nach eigenem Verständnis auch als nationales Sprachrohr für die deutsche Einheit. Am 4. Oktober 1949 richtete die Führung der SED einen dramatischen Appell an „alle deutschen Patrioten“, sich gegen die Bonner Entscheidungen für einen eigenen Staat zu wenden. Nur drei Tage später wurde die DDR als Vertretung der Interessen des gesamten deutschen Volkes gegründet. Die Hohe Kommission reagierte prompt und sprach dem SED-Regime die Legitimität ab, für das ostdeutsche oder gar das gesamte deutsche Volk zu sprechen. Am 21. Oktober 1949 begründete Adenauer demgegenüber den internationalen Alleinvertretungsanspruch der Bundesrepublik.